{"id":1390,"date":"2019-06-02T16:08:03","date_gmt":"2019-06-02T14:08:03","guid":{"rendered":"http:\/\/guidospeckmann.de\/?p=1390"},"modified":"2019-07-08T16:15:33","modified_gmt":"2019-07-08T14:15:33","slug":"wie-der-sozialismus-fast-in-die-verfassung-geriet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/guidospeckmann.de\/?p=1390","title":{"rendered":"Wie der Sozialismus fast in die Verfassung geriet"},"content":{"rendered":"<h2>Vor 70 Jahren trat das Grundgesetz in Kraft. Vergesellschaftungen bef\u00fcrworteten damals auch b\u00fcrgerliche Parteien<\/h2>\n<p class=\"pInitial\">Es h\u00e4tte nicht viel gefehlt und ins deutsche Grundgesetz w\u00e4re eine Formulierung aufgenommen worden, die f\u00fcr eine \u00bbBolschewisierung des geistigen und kulturellen Lebens\u00ab gesorgt h\u00e4tte. So zumindest die Bef\u00fcrchtung des damaligen CSU-Politikers Gerhard Kroll. Er glaubte gar, dass eine \u00bbKultur im echten Sinne \u00fcberhaupt nicht mehr m\u00f6glich sein\u00ab werde. (1) Das kann als antikommunistische Hysterie abgetan werden, aber fest steht: H\u00e4tte der Vorschlag zum Eigentumsbegriff, den das Redaktionskomitee des Grundsatzausschusses im Auftrag des Parlamentarischen Rats ausgearbeitet hatte, Eingang in das am 24. Mai 1949 in Kraft getretene Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland gefunden, diese Republik s\u00e4he wom\u00f6glich anders aus \u2013 und auch die gegenw\u00e4rtige Debatte um Enteignungen von gro\u00dfen Immobilienkonzernen und Kollektivierungen von Autofirmen w\u00fcrde ganz anders gef\u00fchrt werden. <!--more-->Zugegeben, kontrafaktische Diskussionen \u00fcber Geschichte sind m\u00fc\u00dfig. Doch einen Zweck haben sie doch: Sie richten den Fokus auf eine geschichtliche Situation, in der aus emanzipatorischer Sicht \u2013 salopp formuliert \u2013 mehr drin gewesen w\u00e4re. Und sie machen so sensibel f\u00fcr das Unabgegoltene der Geschichte, das von den Herrschenden verschwiegen wird.<\/p>\n<p>Worum ging es? Der Parlamentarische Rat, die Versammlung von elf deutschen L\u00e4nderparlamenten der drei Westzonen, war im September 1948 in Bonn zusammengetreten. Im Auftrag der Milit\u00e4rgouverneure Frankreichs, Gro\u00dfbritanniens und der USA sollten sie als Verfassungsgebende Versammlung ein Grundgesetz verabschieden. Das tat der Rat auf Grundlage eines Entwurfs, der vor allem von Regierungsbeamten der L\u00e4nder im August 1948 auf der Insel Herrenchiemsee erarbeitet worden war.<\/p>\n<h3>Diskussionen \u00fcber den\u00a0Eigentumsbegriff<\/h3>\n<p>Das mit der Formulierung beauftragte Redaktionskomitee des Parlamentarischen Rates hatte zum Eigentumsbegriff einen Entwurf vorgelegt, demzufolge sich der Grundrechtsschutz, also die unver\u00e4u\u00dferlichen, dauerhaften und einklagbaren Rechte, nur auf das der \u00bbpers\u00f6nlichen Lebenshaltung oder der eigenen Arbeit dienende Eigentum\u00ab beziehen sollte. Das war eine das Eigentum stark einschr\u00e4nkende Formulierung, die den Besitz von Kapital, Konzernen oder Gro\u00dfgrundbesitz ausschloss. Sie war ohne Vorbild in der deutschen Geschichte, und selbst in den deutschen Landesverfassungen von 1946\/47, die teils Sozialisierungen nicht nur erm\u00f6glichten, sondern geboten (dazu sp\u00e4ter mehr), war sie nicht enthalten. Und die Formulierung brach mit der des Herrenchiemsee-Konvents, in dem es schlicht wie in der Weimarer Reichsverfassung gehei\u00dfen hatte: \u00bbEigentum und Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet\u00ab.<\/p>\n<p>SPD-Politiker Carlo Schmid begr\u00fcndete im Grundsatzausschuss diese engere Fassung des Eigentumsbegriffs. Einerseits geh\u00f6re das Eigentum zum pers\u00f6nlichen Lebensbereich des Menschen und sei in dieser Eigenschaft \u00bbSubstrat ethischen Verhaltens\u00ab, f\u00fchrte er aus. Andererseits sei Eigentum ein \u00bbFaktor der \u00f6konomischen Verfassung eines Landes\u00ab. Nur das pers\u00f6nliche Eigentum wollte Schmid unter dem Schutz des Grundrechts stellen, das andere Eigentum lediglich unter dem Schutz des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Was Schmid und die SPD der Nachkriegszeit damit beabsichtigten war klar und wurde von ihnen auch deutlich so benannt: Bei der \u00bbDefinierung des Eigentums\u00ab m\u00fcsse man darauf achten, dass weder Sozialisierung noch die Bodenreform erschwert w\u00fcrden, so etwa Walter Menzel, ebenfalls f\u00fcr die Sozialdemokraten Mitglied im Parlamentarischen Rat und damit einer der \u00bbV\u00e4ter\u00ab des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Sozialisierung galt in der unmittelbaren Nachkriegszeit als durchaus probates Mittel, um eine Wiederholung des Faschismus auszuschlie\u00dfen. Antifaschismus, Antimilitarismus und Antimonopolismus waren die Grundorientierungen jener Menschen im nach-nationalsozialistischen Deutschland, die sich einer neuen Demokratie verpflichtet f\u00fchlten. Das schloss die Frage ein, welche Wirtschaftsordnung in der anzustrebenden neuen Demokratie herrschen sollte. Der Kapitalismus offenkundig nicht. Denn die Gro\u00dfkonzerne hatten die Nazis teils offen unterst\u00fctzt und von deren Regime enorm profitiert, was den Menschen unmittelbar nach dem Krieg eindr\u00fccklich vor Augen stand. Diese Ansichten schlugen sich auch in den ersten Leits\u00e4tzen und Programmen der neu gegr\u00fcndeten Parteien nieder, keineswegs nur in jenen der Arbeiterbewegung. So war in den Leits\u00e4tzen der CDU in Rheinland und Westfalen von der \u00bbVorherrschaft des Gro\u00dfkapitals, der privaten Monopole und Konzerne\u00ab die Rede, die zu beseitigen w\u00e4re. (2) Und im Ahlener Programm der CDU der britischen Besatzungszone vom Februar 1947 hie\u00df es: \u00bbInhalt und Ziel dieser sozialen und wirtschaftlichen Neuordnung kann nicht mehr das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben, sondern nur das Wohlergehen unseres Volkes sein.\u00ab Selbst die FDP stimmte in diesen Chor ein wenig ein. Gegen die \u00bb\u00dcbermacht der \u00dcberstarken\u00ab positionierte sie sich in ihren Programmatischen Richtlinien von 1946.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens war selbst der vor dem Bolschewismus warnende Gerhard Kroll nicht per se gegen Enteignungen. Aber: \u00bbWir wollen nicht mehr enteignen, als zum Wohle der Allgemeinheit notwendig ist\u00ab, legte er seinen Standpunkt dar.<\/p>\n<h3>Sozialisierungsgebote in L\u00e4nderverfassungen<\/h3>\n<p>Bei der antimonopolistisch-kapitalismuskritischen Grundstimmung blieb es nicht. Die politischen Parteien waren zwar unterschiedlicher Ansicht dar\u00fcber, wie der \u00f6konomischen Machtzusammenballung beizukommen sei \u2013 ob mit Entflechtungen, \u00dcberf\u00fchrung in Gemeineigentum oder einer Bodenreform. Trotz dieser Differenzen in der Ausgestaltung gab es in den ersten Nachkriegsjahren Mehrheiten in den Verfassungsgebenden Landesversammlungen f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung bestimmter Wirtschaftszweige in Gemeineigentum. Resultat: Bis auf Hamburg sind in allen L\u00e4nderverfassungen Erm\u00e4chtigungen oder Gebote an den Gesetzgeber vorgesehen, einzelne Unternehmungen und Wirtschaftszweige in Gemeineigentum zu \u00fcberf\u00fchren. (3)<\/p>\n<p>In Bremen, Hessen oder Nordrhein-Westfalen blieb es nicht bei M\u00f6glichkeiten, die \u00dcberf\u00fchrung wurde sogar geboten: In der Verfassung des Landes Hessen aus dem Jahr 1946 hei\u00dft es in Artikel 41: \u00bbMit Inkrafttreten dieser Verfassung werden 1. in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchrt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen, 2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet, die Gro\u00dfbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.\u00ab In einem Plebiszit zum Artikel 41 sprachen sich immerhin knapp 72 Prozent der Hess*innen f\u00fcr die Aufnahme desselben in die Verfassung aus; f\u00fcr die Verfassung insgesamt votierten 76,6 Prozent.<\/p>\n<p>Nun ist Hessen keine sozialistische Exklave der BRD geworden. Die US-amerikanische Milit\u00e4rverwaltung sah vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Systemkonkurrenz mit der Sowjetunion Vergesellschaftungsbestrebungen zunehmend kritischer und drang auf restriktivere Bestimmungen. CDU und FDP, die sich im Zuge des Kalten Krieges schnell von allem abwandten, was nach Sozialismus aussah, sorgten f\u00fcr die Verz\u00f6gerung und Abschw\u00e4chung des Sozialisierungsgebots. Ganz verhindern konnten sie Vergesellschaftungen allerdings nicht. In Hessen wurde Anfang der 1950er Jahre sozialisiert \u2013 gegen hohe Entsch\u00e4digung. (4)<\/p>\n<p>In anderen Landtagen wurde teils \u00fcber konkrete Schritte der Sozialisierung debattiert und entsprechende Gesetze verabschiedet. In Nordrhein-Westfalen beschloss der Landtag im August 1948, die Kohleindustrie des Landes in Gemeineigentum zu \u00fcberf\u00fchren. Doch die britische Besatzungsmacht annullierte diesen Beschluss umgehend, obwohl die britische Regierung noch bis Mitte 1947 eine \u00dcbereignung der Kohlebergwerke an das neu gebildete Land beabsichtigt hatte. Vermutlich geschah die Annullierung auf Druck der USA.<\/p>\n<h3>Grundgesetz schreibt keine Wirtschaftsordnung vor<\/h3>\n<p>Die Milit\u00e4rbeh\u00f6rden der westlichen Besatzungsm\u00e4chte h\u00e4tten mit Sicherheit auch ein Grundgesetz mit einem Eigentumsbegriff zu verhindern gewusst, der sich nur auf die \u00bbpers\u00f6nliche Lebenshaltung\u00ab oder die \u00bbeigene Arbeit\u00ab bezieht. Ihnen wurde das ausgearbeitete Grundgesetz zur Absegnung vorgelegt. Doch so weit musste es gar nicht kommen: Nach der Diskussion wurde der Vorschlag des Redaktionskomitees vom Grundsatzausschuss mit Stimmengleichheit (6 : 6), also denkbar knapp, abgelehnt. Stattdessen wurde ein weiter Eigentumsbegriff festgeschrieben: \u00bbDas Eigentum und das Erbrecht werden gewa\u0308hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.\u00ab (Artikel 14, 1)<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz fanden in das Grundgesetz Artikel Eingang, die die Ideen der unmittelbaren Nachkriegszeit widerspiegeln. In Artikel 14 (3) hei\u00dft es: \u00bbEine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul\u00e4ssig.\u00ab Vor allem aber ist der Sozialisierungs-Artikel 15 zu nennen: \u00bbGrund und Boden, Natursch\u00e4tze und Produktionsmittel k\u00f6nnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft \u00fcberf\u00fchrt werden.\u00ab Doch der Antimonopolismus ist nur noch als M\u00f6glichkeit grundgesetzkonformer Wirtschaftspolitik enthalten. Immerhin aber steht Artikel 15 daf\u00fcr, dass das Grundgesetz keine bestimmte Wirtschaftsordnung vorschreibt. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach best\u00e4tigt. 1954 beschied es, dass eine freie Marktwirtschaft nach dem Grundgesetz m\u00f6glich sei, aber \u00bbnicht die allein m\u00f6gliche\u00ab. Und 1979 urteilte es, das Grundgesetz enthalte \u00bbkeine unmittelbare Festlegung und Gew\u00e4hrleistung einer bestimmten Wirtschaftsordnung\u00ab. Der Jurist und Politikwissenschaftler Wolfgang Abendroth sah gar die M\u00f6glichkeit, das kapitalistische Wirtschaftssystem \u00bbmit gesetzlichen Mitteln und ohne Grundgesetz\u00e4nderung durch Entscheidung der Majorit\u00e4t der Legislative &#8230;\u00ab in eine sozialistische Ordnung zu verwandeln. (5)<\/p>\n<p>Freilich wurde der Artikel 15 in der Geschichte der Bundesrepublik nie angewendet; er geriet fast v\u00f6llig in Vergessenheit. Bis er im Zuge der Zuspitzung der Mietenkrise in Berlin durch die Initiative Deutsche Wohnen und Co. sowie j\u00fcngst durch die Kollektivierungsforderungen des Jusovorsitzenden Kevin K\u00fchnert aus dem Reich des Vergessens entrissen wurde. Auff\u00e4llig ist jedoch, wie ahistorisch diese Debatte gef\u00fchrt wird. Wenn FDP-Generalsekret\u00e4rin Teuteberg beispielsweise twittert, die SPD m\u00fcsse dringend ihr Verh\u00e4ltnis zum Eigentum kl\u00e4ren, verkennt sie, zweierlei: K\u00fchnert ist nicht die SPD. Innerparteilich wird er ja ebenfalls stark kritisiert. Zudem sollte sie einmal ihr Verh\u00e4ltnis zum Grundgesetz pr\u00fcfen. Dieses l\u00e4sst Enteignungen und Sozialisierungen ausdr\u00fccklich zu. Zudem stand es rechtsgeschichtlich auf der Kippe, ob nicht doch ein enger Eigentumsbegriff in die Verfassung Eingang fand. Kein Wunder also, dass in der FDP wie unter liberalen \u00d6konom*innen j\u00fcngst die Stimmen erneut lauter geworden sind, Artikel 15 zu streichen oder diesen zu relativieren, sprich den Sozialismus aus dem Grundgesetz zu tilgen und dieses \u00bbkapitalistisch auf Vordermann zu bringen\u00ab (Heribert Prantl).<\/p>\n<p class=\"anmUE\"><strong>Anmerkungen:<\/strong><\/p>\n<p class=\"anm\">1) Siehe Karlheinz Niclau\u00df: Der Weg zum Grundgesetz. Demokratiegr\u00fcndung in Westdeutschland 1945-1949, Paderborn 1998, Seite 149.<\/p>\n<p class=\"anm\">2) Hans Karl Rupp: Vom Antifaschismus zum Antikommunismus. Die Begr\u00fcndung der Bundesrepublik, in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik 5\/2009, Seite 79.<\/p>\n<p class=\"anm\">3) Rupp: Vom Antifaschismus &#8230;, Seite 83.<\/p>\n<p class=\"anm\">4) Es traf etwa die Hessischen Braunkohlen- und Ziegelwerke, Teile der Buderus-Werke Wetzlar und die Kasseler Verkehrsgesellschaft. Siehe Hans Karl Rupp: Politische Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, M\u00fcnchen 2009, Seite 63.<\/p>\n<p class=\"anm\">5) Siehe Wolfgang Abendroth: Das Grundgesetz, Pfullingen 1966, Seite 68.<\/p>\n<p>aus: <a href=\"https:\/\/www.akweb.de\/ak_s\/ak649\/index.htm\">analyse &amp; kritik 649<\/a> vom 21.5.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor 70 Jahren trat das Grundgesetz in Kraft. Vergesellschaftungen bef\u00fcrworteten damals auch b\u00fcrgerliche Parteien Es h\u00e4tte nicht viel gefehlt und ins deutsche Grundgesetz w\u00e4re eine Formulierung aufgenommen worden, die f\u00fcr eine \u00bbBolschewisierung des geistigen und kulturellen Lebens\u00ab gesorgt h\u00e4tte. 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